OVG Saarland - Beschluss vom 04.09.2024
2 D 113/24
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 06.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 104/24

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem asylrechtlichen Verfahren

OVG Saarland, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 2 D 113/24

DRsp Nr. 2024/12304

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem asylrechtlichen Verfahren

1. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn einzig hier: mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen verneint worden ist. 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ändert nichts an dem gesetzlichen Beschwerdeausschluss, vgl. § 146 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juni 2024 - 6 K 104/24 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Sie ist in Anlehnung an § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft ist.