Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juni 2024 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Sie ist in Anlehnung an §
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|