Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2.Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin, nachdem ihre Reaktion auf die vorgerichtliche Abmahnung dem Gericht durch die Gegenseite nach Angaben der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig verschwiegen worden ist.
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