HGB § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 328 Abs. 1a S. 1; HGB § 334 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; RL § 2013/34/EU Art. 30 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 449
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 529/22
Versehentliche Zustellung einer als Entwurf zu wertenden Vorversion des Beschlusses; Offenlegungspflicht bei Einreichung eines irrtümlich als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses bei dem Unternehmensregister
OLG Köln, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 28 Wx 2/24
DRsp Nr. 2024/12664
Versehentliche Zustellung einer als Entwurf zu wertenden Vorversion des Beschlusses; Offenlegungspflicht bei Einreichung eines irrtümlich als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses bei dem Unternehmensregister
- Die versehentliche Zustellung einer als Entwurf zu wertenden Vorversion des Beschlusses, in der im Tenor entgegen der rechtsverbindlich elektronisch signierten Fassung die Zulassung der Rechtsbeschwerde versagt wurde, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn es sich um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Entscheidungsabfassung unterlaufen - gemäß § 42FamFG hätte korrigiert werden können.- Die Einreichung eines irrtümlich als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses bei dem Unternehmensregister genügt der Offenlegungspflicht aus §§ 325 f. HGB nicht und stellt auch keinen bußgeldbewährten Verstoß (§ 334 Abs. 1 S. 1 Nr. 5HGB) gegen die in § 328 Abs. 1a S. 1 HGB geregelten Inhaltsvorgaben der Offenlegung dar.- Offenzulegen ist gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1HGB der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss. Dabei handelt es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht der Gesellschaft.
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