LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2024
L 1 BA 16/21
Normen:
SGB IV a.F. § 7 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
NZS 2024, 958
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 47/20

Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei ausgeübter Tätigkeit als Arzt der neurochirurgischen Rufbereitschaft

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2024 - Aktenzeichen L 1 BA 16/21

DRsp Nr. 2024/13333

Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei ausgeübter Tätigkeit als Arzt der neurochirurgischen Rufbereitschaft

Tenor

1 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.06.2021 wird zurückgewiesen.

2 Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

3 Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV a.F. § 7 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen seiner bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeit als Arzt der neurochirurgischen Rufbereitschaft in der Zeit vom 15.07.2019 bis zum 31.12.2019 der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beigeladene zu 1 ist Trägerin des M Klinikums E (im Folgenden: Krankenhaus). Der 1979 geborene Kläger ist niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie und betreibt im Krankenhaus der Beigeladenen zu 1 eine neurochirurgische belegärztliche Station mit 16 Betten (zusammen mit dem Arzt Dr. E , mit dem er auch eine örtliche Berufsausübungsgemeinschaft in B unterhält).

Am 11.02.2004 schloss Dr. E mit der Beigeladenen zu 1 und am 14.10.2014 der Kläger einen Belegarztvertrag (auf Bl 277 ff und Bl 333 ff der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen).