Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.12.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz i.H.v. 750 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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