LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2026
L 8 BA 9/24
Normen:
SGB IV § 7a; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 101/22

Versicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers als (Fremd-)Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung; Weisungs- und Eingliederungsgebundenheit des Fremdgeschäftsführers bei Aufgabenerfüllung in einem für ihn fremden Betrieb

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2026 - Aktenzeichen L 8 BA 9/24

DRsp Nr. 2026/3336

Versicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers als (Fremd-)Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung; Weisungs- und Eingliederungsgebundenheit des Fremdgeschäftsführers bei Aufgabenerfüllung in einem für ihn fremden Betrieb

1. An einer gewählten rechtswirksamen Vertragsgestaltung müssen sich die Betroffenen festhalten lassen. 2. Das mit Bürgschaften verbundene unternehmerische Risiko ist nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Eine mit einem beherrschenden Gesellschafter(-Geschäftsführer) vergleichbare Position lässt sich daraus nicht entnehmen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.12.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz i.H.v. 750 Euro auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe

I.