Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. September 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der Rentner (KVdR) ab 1.1.2019.
Der Kläger trat im September 1972 in das Erwerbsleben ein und war bei der beklagten Krankenkasse zunächst pflicht- und später freiwillig versichert. Er bezog ab 1.11.2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung und unterzeichnete am 29.3.2002 eine "Beitrittserklärung nach § 9 I Nr. 6 SGB V " zur freiwilligen Versicherung. Vom 1.9.2006 bis zum 31.12.2018 war der Kläger abhängig beschäftigt und bei der Beklagten in der GKV pflichtversichert. Seit 1.1.2019 war er als Bezieher einer Altersrente für langjährig Versicherte wieder freiwillig krankenversichert. Den Antrag des Klägers, seine Versicherungspflicht in der KVdR festzustellen, lehnte die Beklagte ab. Er sei an seine am 2.4.2002 ausgeübte Wahl der freiwilligen Versicherung gebunden (Bescheid vom 15.3.2019, Widerspruchsbescheid vom 4.6.2019).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|