LSG Hamburg - Urteil vom 12.10.2023
L 1 BA 18/22 D
Normen:
SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 796/17

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung i.R.d. Tätigkeit als mitarbeitender Kommanditist

LSG Hamburg, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen L 1 BA 18/22 D

DRsp Nr. 2025/9188

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung i.R.d. Tätigkeit als mitarbeitender Kommanditist

1. Jedenfalls für die - hier vorliegende - Konstellation einer inhaltlich unzutreffenden Statusfeststellungsentscheidung nach altem Recht gilt bei noch bestehendem Auftragsverhältnis, dass die rechtswidrigen Bescheide aufzuheben und nunmehr die anderslautende (Elementen-)Feststellung nach dem neuen Recht des § 7a SGB IV zu treffen ist. 2. Ein Gewinnvorab als von der KG zu erbringende Gegenleistung für die Tätigkeit eines geschäftsführenden Kommanditisten ist üblich und stellt kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung im Sinne eines Arbeitsentgelts dar; dies gilt auch, wenn - wie hier - die Gewinnquote nicht dem Verhältnis der Einlagen zueinander entspricht.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren, in dem im Übrigen keine Kosten zu erstatten sind.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a;

Tatbestand

1. 2.