Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Dezember 2022 sowie des Sozialgerichts Hildesheim vom 31. August 2020 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Bescheid vom 26. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2019 die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 7. August 2017 bis 22. Juni 2018 feststellt.
Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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