BSG - Urteil vom 05.11.2024
B 12 BA 3/23 R
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2025, 503
BSGE 139, 86
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 11/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 47/20

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Dozent bei einer Volkshochschule; Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung

BSG, Urteil vom 05.11.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R

DRsp Nr. 2025/3790

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Dozent bei einer Volkshochschule; Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung

1. Eine langjährige höchstrichterliche Sonderrechtsprechung zur Statuseinordnung lehrender Tätigkeiten existiert nicht. 2. Der Unterricht in einem Kurs des zweiten Bildungswegs kann entgegen der Vereinbarung zwischen der Volkshochschule und dem Dozenten über freie Mitarbeit nach den Umständen des Einzelfalls als Beschäftigung eingeordnet werden.

1. Der Dozent an einer Volkshochschule, der in den einseitig bestimmten äußeren Schulbetrieb eingegliedert ist, ohne selbst gewichtige unternehmerische Chancen und Risiken zu haben, unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2. Es bestand keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule bei entsprechendem Parteiwillen regelmäßig als selbstständige Tätigkeit anzusehen wäre. Folglich besteht kein entsprechender Vertrauensschutz.

Tenor