BSG - Urteil vom 05.11.2024
B 12 BA 3/23 R
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 11/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 47/20

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Dozent bei einer Volkshochschule; Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung

BSG, Urteil vom 05.11.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R

DRsp Nr. 2025/3790

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Dozent bei einer Volkshochschule; Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung

1. Der Dozent an einer Volkshochschule, der in den einseitig bestimmten äußeren Schulbetrieb eingegliedert ist, ohne selbst gewichtige unternehmerische Chancen und Risiken zu haben, unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2. Es bestand keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule bei entsprechendem Parteiwillen regelmäßig als selbstständige Tätigkeit anzusehen wäre. Folglich besteht kein entsprechender Vertrauensschutz.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Dezember 2022 sowie des Sozialgerichts Hildesheim vom 31. August 2020 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Bescheid vom 26. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2019 die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 7. August 2017 bis 22. Juni 2018 feststellt.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.