BSG - Urteil vom 22.07.2025
B 12 BA 7/23 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2025, 948
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BA 19/19
LSG Hessen, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 72/22

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer Beschäftigung als Lohnbuchhalter

BSG, Urteil vom 22.07.2025 - Aktenzeichen B 12 BA 7/23 R

DRsp Nr. 2025/12945

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer Beschäftigung als Lohnbuchhalter

1. Wird ein Auftragnehmer als Erfüllungsgehilfe bei der Durchführung von Verträgen mit Dritten eingesetzt, können die "regulatorischen Rahmenbedingungen" eine fremdbestimmte Eingliederung bedingen. 2. Ausschlaggebend ist, ob der Rahmen, in den sich die Dienstleistung einfügt, im Einzelfall noch einen für eine selbstständige Tätigkeit typischen Freiraum auch zur Gestaltung der Tätigkeit mit Chancen und Risiken belässt. 3. Sprechen die Umstände bei einer Gesamtabwägung gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für Selbstständigkeit, darf ausnahmsweise das Indiz des Parteiwillens herangezogen werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I