BSG - Urteil vom 23.04.2024
B 12 BA 9/22 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2024, 159
NZS 2024, 919
BSGE 138, 87
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 99/17
LSG Hessen, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 65/21

Versicherungsrechtlicher Status bei Einsätzen als Flugzeugführer; Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 9/22 R

DRsp Nr. 2024/10849

Versicherungsrechtlicher Status bei Einsätzen als Flugzeugführer; Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung

Ein Pilot kann im Rahmen einzeln vereinbarter Flugeinsätze in den Betrieb der Auftraggeberin eingegliedert sein, wenn er deren Flugzeug kostenfrei benutzt und die Rahmenvorgaben keinen Spielraum für eigene unternehmerische Gestaltung lassen.

1. Bei Vertragsgestaltungen, in denen auf der Grundlage eines Rahmenvertrags die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart und kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf begründet wird, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. 2. Nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben kann sich die eine abhängige Beschäftigung kennzeichnende persönliche Abhängigkeit auch ohne typische Weisungsabhängigkeit allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die mit besonderer Eigenverantwortung und fachlicher Selbstständigkeit bei der Aufgabenerledigung verbunden sind. 3. Die Pflicht, die Leistung persönlich zu erbringen, stellt grundsätzlich ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar, auch wenn nach § 613 S. 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat.

Tenor