BFH - Beschluss vom 30.01.2025
V B 47/23
Normen:
VersStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; VersStG § 1 Abs. 3 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 405
IStR 2025, 218
BFH/NV 2025, 402
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2773/19

Versicherungsteuerpflicht bei Betriebsstätten in Drittstaaten

BFH, Beschluss vom 30.01.2025 - Aktenzeichen V B 47/23

DRsp Nr. 2025/1649

Versicherungsteuerpflicht bei Betriebsstätten in Drittstaaten

1. NV: Die Tatbestände, die nach § 1 Abs. 3 VersStG i.d.F. des Verkehrsteueränderungsgesetzes beim Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit einem Versicherer, der in einem Drittstaat niedergelassen ist, die Steuerpflicht begründen, stehen selbständig nebeneinander. Insbesondere lässt sich aus den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG genannten Bedingungen keine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG ableiten. 2. NV: Da § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG in Bezug auf den Versicherungsnehmer auf "seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz" und damit im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG nicht "auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung" abstellt, kommt es nicht in Betracht, anstelle der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG genannten Tatbestandsmerkmale eine Betriebsstätte des Versicherungsnehmers als maßgeblich anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.02.2023 - 2 K 2773/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; VersStG § 1 Abs. 3 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.