Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Mai 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß §
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