Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Versorgung mit dem Appetitzügler Mounjaro (Wirkstoff Tirzepatid).
Der 2001 geborene und bei der Antragsgegnerin seit dem 01.12.2024 als Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) pflichtversicherte Antragsteller leidet unter einer Adipositas permagna (Body-Maß-Index > 40) und den damit einhergehenden Folgeerkrankungen. Unter Behandlung mit dem Medikament Wegovy (Wirkstoff Semaglutid) gelang ihm eine Gewichtsreduktion von 30 kg, nach Unterbrechung der Therapie nahm er wieder 13 kg zu.
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