LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.11.2024
L 11 KR 3317/24 ER-B
Normen:
SGB V § 34 Abs. 1 S. 7, 8;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2891/24

Versorgung eines Krankenversicherten mit dem Appetitzügler Mounjaro zur Behandlung der Adipositas (hier: Wirkstoff Tirzepatid)

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2024 - Aktenzeichen L 11 KR 3317/24 ER-B

DRsp Nr. 2025/1556

Versorgung eines Krankenversicherten mit dem Appetitzügler Mounjaro zur Behandlung der Adipositas (hier: Wirkstoff Tirzepatid)

Bei dem Medikament Mounjaro (Wirkstoff Tirzepatid) handelt es sich um einen Appetitzügler, der der Regulierung des Körpergewichts dient. Das Medikament unterfällt dem gesetzlichen Ausschluss des § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V. Die Zuordnung zur Anlage II der AM-RL durch den GB-A (Beschluss vom 19.09.2024) hat nur deklaratorische Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 34 Abs. 1 S. 7, 8;

Gründe

I.

Streitig ist die Versorgung mit dem Appetitzügler Mounjaro (Wirkstoff Tirzepatid).

Der 2001 geborene und bei der Antragsgegnerin seit dem 01.12.2024 als Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) pflichtversicherte Antragsteller leidet unter einer Adipositas permagna (Body-Maß-Index > 40) und den damit einhergehenden Folgeerkrankungen. Unter Behandlung mit dem Medikament Wegovy (Wirkstoff Semaglutid) gelang ihm eine Gewichtsreduktion von 30 kg, nach Unterbrechung der Therapie nahm er wieder 13 kg zu.