LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2025
L 10 KR 695/24 B ER
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 437/24

Versorgung eines Versicherten mit einer Apheresebehandlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2025 - Aktenzeichen L 10 KR 695/24 B ER

DRsp Nr. 2025/2460

Versorgung eines Versicherten mit einer Apheresebehandlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.10.2024 aufgehoben.

Der Antrag auf Kostenübernahme der regelmäßigen extrakorporalen Lipid-Apherese-Therapie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der am 0000 geborene Antragsteller, der bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert ist, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung mit einer Apheresebehandlung (Lipidapherese). Nach der Erstdiagnose einer koronaren Herzkrankheit (KHK) erlitt der Antragsteller in den Jahren 0000, 0000 und 0000 Myokardinfarkte. 0000 und 0000 erfolgten Bypassoperationen. Das dritte Herzgefäß ist in 0000 noch über einen Bypass (eingeschränkt) durchblutet. Der Antragsteller leidet insbesondere seit mindestens 0000 an einer Hyperlipoproteinämie (a) mit Werten des Lipoprotein (a) (Lp(a)) zwischen 311 und 383 nmol/I (nach Apheresebehandlung zuletzt 82nmol/l). Die LDL-Cholesterinwerte betrugen zwischen 0000 und 0000 zwischen 62 - 86 mg/dl. Jedenfalls unter der Apherese wurde ein LDL-Wert von unter 55mg/dl erreicht.