LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2025
L 10 KR 695/24 B ER
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 437/24

Versorgung eines Versicherten mit einer Apheresebehandlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2025 - Aktenzeichen L 10 KR 695/24 B ER

DRsp Nr. 2025/2460

Versorgung eines Versicherten mit einer Apheresebehandlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Es besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer extrakorporalen Lipidapherese nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V i.V.m. der Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Anlage I Nr. 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.10.2024 aufgehoben.

Der Antrag auf Kostenübernahme der regelmäßigen extrakorporalen Lipid-Apherese-Therapie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.