LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.09.2024
L 10 KR 606/23
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 741/22

Versorgung eines Versicherten mit Medizinal-Cannabis als Sachleistung durch die Krankenkasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 606/23

DRsp Nr. 2025/3986

Versorgung eines Versicherten mit Medizinal-Cannabis als Sachleistung durch die Krankenkasse

Steht im Hinblick auf einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 SGB V fest, dass für die Behandlung der Erkrankungen des Betroffenen dem medizinischen Standard entsprechende, evidenzbasierte Leistungen zur Verfügung stehen, bedarf es nach § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB V einer begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, warum diese Therapien unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustands dennoch nicht zur Anwendung kommen können. Danach genügt allein eine bejahende Einschätzung des Vertragsarztes nicht; vielmehr ist die Beachtlichkeit einer solchen Einschätzung an das Erfordernis einer von ihm zu erbringenden Begründung gebunden, die eine Prüfung ihrer objektiven Grundlagen ermöglicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 14.06.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b);

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit Medizinal-Cannabis zu Lasten der beklagten Krankenkasse.

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