LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.06.2024
L 10 KR 39/22
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 1498/17

Versorgung eines Versicherten mit Medizinal-Cannabisblüten zu Lasten der Krankenkasse und Kostenerstattung für die in der Vergangenheit erfolgte Selbstbeschaffungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 39/22

DRsp Nr. 2024/13294

Versorgung eines Versicherten mit Medizinal-Cannabisblüten zu Lasten der Krankenkasse und Kostenerstattung für die in der Vergangenheit erfolgte Selbstbeschaffungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b);

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu Lasten der beklagten Krankenkasse sowie Kostenerstattung für in der Vergangenheit erfolgte Selbstbeschaffungen.

Der Kläger (* 00.00.0000) ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei ihm wurden in der Vergangenheit eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS; F90.0 gemäß ICD-10-GM), eine Autismus-Spektrum-Störung (F64.5) sowie daneben u.a. Angst und depressive Störung gemischt (F41.2), eine Migräne ohne Aura (G43.0) und ein iatrogener Cannabisabusus (F12.1) diagnostiziert. Bei ihm sind ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen G. B und H festgestellt. Zudem bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.