LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2024
L 20 KR 275/22
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a), b), S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 95/21

Versorgung eines Versicherten mit medizinischem Cannabis zur Behandlung von Schmerzen aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2024 - Aktenzeichen L 20 KR 275/22

DRsp Nr. 2024/11926

Versorgung eines Versicherten mit medizinischem Cannabis zur Behandlung von Schmerzen aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung

Stehen für die Behandlung einer Erkrankungen Methoden zur Verfügung, die dem medizinischen Standard entsprechen, bedarf es der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, warum diese Methoden unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes nicht zur Anwendung kommen können. Das Gesetz gesteht dem behandelnden Vertragsarzt zwar eine Einschätzungsprärogative zu, an die begründete Einschätzung sind indes hohe Anforderungen zu stellen. Eine Behandlung mit medizinischem Cannabis kann dann abzulehnen sein.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.05.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a), b), S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit medizinischem Cannabis zur Behandlung von Schmerzen.