FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2024
9 K 2098/22
Normen:
EStG § 22 Nr. 1a; EStG § 10 Abs. 1a Nr. 2;

Versorgungsleistungen nicht als widerkehrende Bezüge im Rahmen der Einkommenssteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2024 - Aktenzeichen 9 K 2098/22

DRsp Nr. 2025/11364

Versorgungsleistungen nicht als widerkehrende Bezüge im Rahmen der Einkommenssteuer

1. Begnügt sich ein Ehegatte mit der Zuwendung von laufenden Zahlungen anstelle von Pflichtteils- oder ähnlichen Ansprüchen (Zugewinnausgleich), ist im Regelfall von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auszugehen, sofern das den Vermögensübernehmern/Erben überlassene Vermögen ausreichend ertragfähig ist und die Parteien ihren Verpflichtungen wie vereinbart oder durch Vermächtnis bestimmt nachkommen. Dies ist der Fall, wenn der Ehegatte einen vollständigen Gewerbebetrieb in Form einer Betriebsverpachtung erhielt. 2. Bei der Übergabe betrieblicher Einheiten spricht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass das übertragene Vermögen ausreichend ertragbringend ist. Eine reine Ablösung eines Pflichtteilsanspruchs der nicht erbberechtigten Klägerin gegen eine Rentenzahlung reicht für den Abzug als Sonderausgaben nicht aus.

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2022 wird der Einkommensteuerbescheid für 2019, zuletzt vom 20.07.2021 dahin geändert, dass der Ansatz von anderen wiederkehrenden Bezügen um 12.000 € auf 0 € vermindert wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.