OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.11.2024
2 L 119/24.Z
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2025, 270
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 09.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 46/24

Verspäteter Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 2 L 119/24.Z

DRsp Nr. 2024/15011

Verspäteter Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren

Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich, wo das Rechtsmittel einzulegen ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 9. August 2024 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil die Klägerin die Zulassung der Berufung nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt hat.