FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2024
10 K 1444/22
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Versteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aus der Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 10 K 1444/22

DRsp Nr. 2024/14554

Versteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aus der Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 15. September 2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2022 wird dahingehend geändert, dass Kapitalerträge aus einer verdeckten Gewinnausschüttung der Firma B GmbH in Höhe von XXX Euro nicht mehr der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aus der Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds zu versteuern ist.

1. 2.