FG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2024
13 K 185/23
Normen:
UmwStG § 22 Abs. 2 S. 1, 2, 3, 4, 5 Hs. 1, 2, S. 6;
Fundstellen:
BB 2025, 369

Versteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2024 - Aktenzeichen 13 K 185/23

DRsp Nr. 2024/14338

Versteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II

Eine vorangegangene Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 UmwStG liegt nur vor, wenn die stillen Reserven der vorher erhaltenen Anteile im Rahmen des Veräußerungsvorgangs aufgedeckt werden.

Normenkette:

UmwStG § 22 Abs. 2 S. 1, 2, 3, 4, 5 Hs. 1, 2, S. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger im Streitjahr 2019 einen sogenannten Einbringungsgewinn II zu versteuern haben.

Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger (geboren am xx.xx.xx) ist xx-Meister. Er erzielte aus den folgenden Unternehmen bzw. Mitunternehmerschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

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Einzelunternehmen E mit Sitz in E. Gegenstand des Einzelunternehmens war ....

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Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft F-GmbH & Co KG mit Sitz F. Der Kläger war alleiniger Kommanditist mit einer Einlage von xxx €. Die Komplementärin war die F-Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in F. Das Stammkapital betrug 25.000 €. Der Kläger war der Inhaber des einzigen Geschäftsanteils der Komplementärin.

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Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft G-GmbH & Co KG mit Sitz in G. Der Kläger war alleiniger Kommanditist der Gesellschaft. Die Komplementärin war die G-Verwaltungs GmbH mit Sitz in G. Der Kläger war der Inhaber sämtlicher Anteile an der Komplementärin.