FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.09.2025
15 K 15051/25
Normen:
EStG § 22 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Versteuerung wiederkehrender Bezüge aus privaten Rentenversicherungsverträgen bei Nichtausübung eines bestehenden Kapitalwahlrechtes auch im Jahr 2023 als sonstige Einkünfte

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2025 - Aktenzeichen 15 K 15051/25

DRsp Nr. 2025/11921

Versteuerung wiederkehrender Bezüge aus privaten Rentenversicherungsverträgen bei Nichtausübung eines bestehenden Kapitalwahlrechtes auch im Jahr 2023 als sonstige Einkünfte

Wiederkehrende Bezüge aus privaten Rentenversicherungsverträgen sind bei Nichtausübung eines bestehenden Kapitalwahlrechtes auch im Jahr 2023 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 1. Juli 2021 VIII R 4/18 sind im Jahr 2023 insoweit nicht mehr anzuwenden, da der Gesetzgeber in § 52 Abs. 28 Satz 5 in der Fassung des JStG 2024 für alle noch offenen Fälle geregelt hat, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nur insoweit weiterhin anzuwenden ist, als die Kapitalauszahlung gewählt wird. Eine sich hieraus ergebende unechte Rückwirkung ist verhältnismäßig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand