LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2026
12 SLa 330/25
Normen:
TV-N § 20 Abs. 6; BetrVG § 75 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 06.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2457/24

Verstoß der Neuregelung zu Mitarbeitendenpool für dienstuntaugliche Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarung gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Unwirksame Regelung des Einsatzendes im Pool bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers von mehr als 90 Kalendertagen in einem Kalenderjahr; Unverhältnismäßige Einschränkung der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Mitarbeitendenpool; Qualifizierung der Änderungsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2026 - Aktenzeichen 12 SLa 330/25

DRsp Nr. 2026/6908

Verstoß der Neuregelung zu Mitarbeitendenpool für dienstuntaugliche Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarung gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Unwirksame Regelung des Einsatzendes im Pool bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers von mehr als 90 Kalendertagen in einem Kalenderjahr; Unverhältnismäßige Einschränkung der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Mitarbeitendenpool; Qualifizierung der Änderungsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Eine Neuregelung in einer Betriebsvereinbarung zu einem Mitarbeitendenpool für dienstuntaugliche Arbeitnehmer, die vorsieht, dass der Einsatz in dem Pool bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers von mehr als 90 Kalendertagen in einem Kalenderjahr endet, kann gegen den für Betriebsvereinbarungen geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.