Streitig ist das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der X GmbH - im Folgenden: Holding bzw. Klägerin - und der T - im Folgenden: GmbH - im Veranlagungszeitraum 1999 und daraus folgend die bislang vom Finanzamt erfolgte hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten nach § 8 Nr. 1 GewStG in Höhe von DM. Die Klägerin klagt als Rechtsnachfolgerin der GmbH, die im Jahr 2003 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Sie hat sich inzwischen umfirmiert.
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