BGH - Urteil vom 27.09.2024
V ZR 21/24
Normen:
BGB § 195; BGB § 199;
Fundstellen:
MDR 2024, 1508
NZM 2024, 976
NJW-RR 2024, 1471
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 49/21
SchlHOLG, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 38/22

Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung zur Erhaltung des von ihm errichteten Bauwerks in einem guten baulichen Zustand als fortdauernde Vertragswidrigkeit; Kein Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen bei andauerndem Verstoß

BGH, Urteil vom 27.09.2024 - Aktenzeichen V ZR 21/24

DRsp Nr. 2024/13648

Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung zur Erhaltung des von ihm errichteten Bauwerks in einem guten baulichen Zustand als fortdauernde Vertragswidrigkeit; Kein Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen bei andauerndem Verstoß

Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen, handelt es sich um eine fortdauernde Vertragswidrigkeit; die Verjährungsfrist für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahmen beginnt daher nicht zu laufen, solange der Verstoß andauert.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199;

Tatbestand