GRC Art. 28; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2; TzBfG § 22 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 134; (MTV) § 2a Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen in der feinkeramischen Industrie der Bundesrepublik Deutschland v. 18. Dezember 2012; (MTV) § 15 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen in der feinkeramischen Industrie der Bundesrepublik Deutschland v. 18. Dezember 2012;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 11
BB 2024, 2675
NZA 2024, 1513
DB 2024, 3109
AP 2024
DB 2025, 879
AuR 2025, 219
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 117/17
LAG Nürnberg, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 174/19
Verstoß des vollständigen Ausschlusses Teilzeitbeschäftigter von der Gewährung bezahlter Altersfreizeit gemäß § 2a Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 MTV vgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG; Überschreitung der Rechtsetzungsbefugnis - auch unter Berücksichtigung ihres Beurteilungs- und des Ermessensspielraums durch die Tarifvertragsparteien; Differenzierung bei der Gewährung vergüteter Altersfreizeit
BAG, Urteil vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 296/20
DRsp Nr. 2024/13398
Verstoß des vollständigen Ausschlusses Teilzeitbeschäftigter von der Gewährung bezahlter Altersfreizeit gemäß § 2a Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 MTV vgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG; Überschreitung der Rechtsetzungsbefugnis - auch unter Berücksichtigung ihres Beurteilungs- und des Ermessensspielraums durch die Tarifvertragsparteien; Differenzierung bei der Gewährung vergüteter Altersfreizeit
Orientierungssätze:1. Der vollständige Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von der Gewährung bezahlter Altersfreizeit gemäß § 2a Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 MTV verstößt gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG(Rn. 19 ff.). Mit der Regelung haben die Tarifvertragsparteien ihre Rechtsetzungsbefugnis - auch unter Berücksichtigung ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums - überschritten (Rn. 31 ff.).2. Die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3GG steht einer Überprüfung des tariflichen Ausschlusses Teilzeitbeschäftigter von der bezahlten Altersfreizeit am Maßstab des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 1TzBfG nicht entgegen. Tarifvertragliche Regelungen müssen mit höherrangigem Recht vereinbar sein (Rn. 27).
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