LG Düsseldorf, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 34/21
OLG Düsseldorf, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 16/22
Verstoß einer von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klausel zu einem Verwahrentgelt gegegen das Tranzparenzgebot; Erforderlichkeit eines den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrags für die Einführung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf Girokonten i.R. bestehender Giroverträge
BGH, Urteil vom 04.02.2025 - Aktenzeichen XI ZR 65/23
DRsp Nr. 2025/2889
Verstoß einer von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klausel zu einem "Verwahrentgelt" gegegen das Tranzparenzgebot; Erforderlichkeit eines den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrags für die Einführung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf Girokonten i.R. bestehender Giroverträge
a) Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem "Verwahrentgelt""Privatkonten[...]Entgelt für die Verwahrung vonEinlagen über 10.000 EURpro Jahr 0,50 % p.a.Freibetrag¹⁴¹⁴Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt."unterliegtkeiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2BGB unwirksam.
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