BGH - Urteil vom 04.02.2025
XI ZR 65/23
Normen:
BGB §§ 145 ff.; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1 und 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1, 2; BGB § 311 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 693
BB 2025, 705
WM 2025, 509
MDR 2025, 528
ZIP 2025, 1004
WRP 2025, 684
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 34/21
OLG Düsseldorf, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 16/22

Verstoß einer von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klausel zu einem Verwahrentgelt gegegen das Tranzparenzgebot; Erforderlichkeit eines den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrags für die Einführung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf Girokonten i.R. bestehender Giroverträge

BGH, Urteil vom 04.02.2025 - Aktenzeichen XI ZR 65/23

DRsp Nr. 2025/2889

Verstoß einer von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klausel zu einem "Verwahrentgelt" gegegen das Tranzparenzgebot; Erforderlichkeit eines den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrags für die Einführung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf Girokonten i.R. bestehender Giroverträge

a) Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem "Verwahrentgelt" "Privatkonten [...] Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p.a. Freibetrag¹⁴ ¹⁴Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt." unterliegtkeiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.