KG - Urteil vom 24.05.2024
22 W 14/24
Normen:
HGB § 30 Abs. 1; FamFG § 378 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2090
FGPrax 2024, 216
NWB 2024, 3238
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Verstoß gegen § 30 Abs. 1 HGB; Gerichtliche Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung

KG, Urteil vom 24.05.2024 - Aktenzeichen 22 W 14/24

DRsp Nr. 2024/13713

Verstoß gegen § 30 Abs. 1 HGB; Gerichtliche Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 30 Abs. 1; FamFG § 378 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Rahmen einer notariellen Beurkundung beschloss eine bevollmächtigte Notarmitarbeiterin am 29. Januar 2024 die in der Gründungsverhandlung gewählte und vom Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 30 HGB beanstandete Firma xx Invest UG (haftungsbeschränkt) in die Firma xx Invest X UG (haftungsbeschränkt) zu ändern. Zugleich wurde beschlossen, die Firma wieder in die ursprüngliche Fassung zu ändern, wobei die Anmeldung dieses Beschlusses erst nach Eintragung der Beteiligten erfolgen sollte. Die Eintragung der Beteiligten erfolgte am 31. Januar 2024

Mit einer elektronischen Erklärung vom 29. Januar 2024 meldete der die Gründungsverhandlung beurkundende Notar unter Vorlage dieser notariellen Urkunde die Änderung der Firma der Beteiligten zur Eintragung an. Die Firma sollte danach wieder xx Invest UG (haftungsbeschränkt) lauten.