OLG Braunschweig - Beschluss vom 30.04.2025
2 W 75/24
Normen:
RVG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 12.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 17/20

Verteilung der Mehrkosten eines Mehrvergleichs auf die jeweiligen Verfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.04.2025 - Aktenzeichen 2 W 75/24

DRsp Nr. 2025/6337

Verteilung der Mehrkosten eines Mehrvergleichs auf die jeweiligen Verfahren

Die Verteilung der Mehrkosten eines Mehrvergleichs zwecks Anrechnung in mehreren von der Einigung umfassten Verfahren hat in der Weise zu erfolgen, dass die Verfahren in dem Verhältnis an den Mehrkosten beteiligt werden, in dem sie - unter Berücksichtigung des degressiven Anfalls der Kosten bei steigendem Gegenstandswert - zu dem Anfall der Mehrkosten beigetragen haben

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen - Rechtspfleger - vom 12. Juni 2024 (Az.: 4 O 17/20) abgeändert und werden die dem Beschwerdeführer in dem Verfahren 3 U 12/21 aufgrund der in dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Braunschweig vom 23. Januar 2023 (Az.: 3 U 12/22) für dieses Verfahren getroffenen Kostenregelung zu erstattenden Kosten auf

2.454,58 €

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2023 festgesetzt.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte ermäßigt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 3;

Gründe

I.