LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2025
5 Sa 734/24
Normen:
HGB § 74 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 4
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 11997/20
ArbG Berlin, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 6942/22

Vertragliche Regelung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vereinbarung einer Karenzentschädigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 5 Sa 734/24

DRsp Nr. 2025/8745

Vertragliche Regelung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vereinbarung einer Karenzentschädigung

1. Es ist zulässig, dass eine Partei mit Nichtwissen bestreitet, einen bestimmten Vertragstext unterzeichnet zu haben, wenn sie schlüssig vorträgt, bei der Unterzeichnung den Text nicht wahrgenommen zu haben 2. Unschädlich ist es, wenn eine vertragliche Regelung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Bestimmung zur Höhe der gemäß § 74 Absatz 2 HGB für die Verbindlichkeit der Vereinbarung zwingend erforderlichen Karenzentschädigung enthält, wenn die Vertragsparteien im Übrigen auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff HGB verwiesen haben. 3. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 74 c HGB auf den Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung anzurechen, sofern es während der Ausübung der beendeten Tätigkeit nicht erzielt werden konnte. Der Arbeitnehmer hat dann auch hierüber nach § 74 c Absatz 2 HGB Auskunft zu erteilen. 4. In der Regel ist der Arbeitnehmer nur Besitzdiener (§ 855 BGB) der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen. Unmittelbarer Alleinbesitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus.