1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.02.2024, Az. 29 O 1215723, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.06.2024.
3. Binnen gleicher Frist besteht auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Streitwert, den der Senat auf 20.000,00 € festzusetzen gedenkt.
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über vertragliche Rückgewähransprüche in Bezug auf einen Coaching-Vertrag.
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