ArbG München, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10114/20
LAG München, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 290/21
Vertragsinhaltskontrolle der mit wissenschaftlichem Personal vereinbarten Befristung einer Arbeitszeiterhöhung; Bedeutung der die Befristung eines Arbeitsvertrags als solchen rechtfertigenden Umstände
BAG, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 352/22
DRsp Nr. 2024/13399
Vertragsinhaltskontrolle der mit wissenschaftlichem Personal vereinbarten Befristung einer Arbeitszeiterhöhung; Bedeutung der die Befristung eines Arbeitsvertrags als solchen rechtfertigenden Umstände
Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs 1BGB. Die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind weder direkt noch entsprechend anwendbar, fließen jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle ein.Orientierungssätze:1. Die mit wissenschaftlichem Personal vereinbarte Befristung einer Arbeitszeiterhöhung unterliegt der Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1BGB. Die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (Rn. 20).
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