BAG - Urteil vom 28.05.2024
9 AZR 352/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 5 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 4
BB 2024, 2684
NZA 2024, 1584
NJW 2024, 3744
DB 2025, 398
BAGE 183, 286
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10114/20
LAG München, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 290/21

Vertragsinhaltskontrolle der mit wissenschaftlichem Personal vereinbarten Befristung einer Arbeitszeiterhöhung; Bedeutung der die Befristung eines Arbeitsvertrags als solchen rechtfertigenden Umstände

BAG, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 352/22

DRsp Nr. 2024/13399

Vertragsinhaltskontrolle der mit wissenschaftlichem Personal vereinbarten Befristung einer Arbeitszeiterhöhung; Bedeutung der die Befristung eines Arbeitsvertrags als solchen rechtfertigenden Umstände

Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs 1 BGB. Die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind weder direkt noch entsprechend anwendbar, fließen jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle ein. Orientierungssätze: 1. Die mit wissenschaftlichem Personal vereinbarte Befristung einer Arbeitszeiterhöhung unterliegt der Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (Rn. 20).