Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. L 338, S. 89) Art. 12 ;
Fundstellen:
DB 2001, 314
DVBl 2001, 450
EuGH Slg. 2001, I-445
HFR 2001, 385
UR 2001, 210
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Autobahnmaut
EuGH, vom 18.01.2001 - Aktenzeichen Rs C-83/99
DRsp Nr. 2001/8940
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Autobahnmaut
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 verstoßen, dass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistung angewandt hat, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Gebühr besteht.
Normenkette:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. L 338, S. 89) Art. 12 ;
Gründe:
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