OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2025 4 E 681/24
Normen:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 18.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3252/22
Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten eines Beteiligten; Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2025 - Aktenzeichen 4 E 681/24
DRsp Nr. 2025/3824
Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten eines Beteiligten; Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
1. Wenn das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren durch das Vorbringen des Klägers keinen Anlass hatte, an der Vertretungsbefugnis der Bevollmächtigten eines Beteiligten zu zweifeln, und diese im Hauptsacheverfahren nicht verneint hat, kann sie im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht mehr in Frage gestellt werden.2. Das Prozessrecht bietet keinen Anhalt dafür, dass Prozessvollmachten ebenso wie Prozesshandlungen nur von solchen Personen wirksam abgegeben werden können, die im rechtstechnischen Sinne zur (gesetzlichen) "Vertretung" der Behörde befugt sind.3. Die Notwendigkeit der Beauftragung als solche soll durch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Streit der Verfahrensbeteiligten entzogen sein. Dementsprechend kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob eine anwaltliche Vertretung der Behörde geboten, vertretbar oder zweckmäßig war, noch darauf, ob die Behörde in anderen Verfahren von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen hat.
Tenor
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