I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks. Im Wege der Fortschreibung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 30. Oktober 1996 den Einheitswert für dieses Grundstück auf den 1. Januar 1993 auf 26 300 DM fest.
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