Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenen Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf den Auffangstreitwert (5.000,00 Euro) abzielt, hat in der Sache keinen Erfolg.
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