OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2024
34 A 2103/23.PVL
Normen:
LPVG NRW § 66 Abs. 2 S. 3 Hs. 1, S. 4, 5; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 133;
Fundstellen:
AuA 2024, 60
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 40 K 5949/22

Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zur Einstellung eines Beschäftigten als Dezernent beim Landesamt (hier:LANUV); Auslegung der Erklärung nach dem objektivierten Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis in der Dienststelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 34 A 2103/23.PVL

DRsp Nr. 2024/10011

Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zur Einstellung eines Beschäftigten als Dezernent beim Landesamt (hier:LANUV); Auslegung der Erklärung nach dem objektivierten Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis in der Dienststelle

1. Bittet die Dienststelle den Personalrat um Zustimmung zu einer geplanten Maßnahme und übermittelt der Personalrat als Antwort ein von der Dienststelle bereit gestelltes und seit vielen Jahren verwendetes Formular mit zwei Ankreuzmöglichkeiten, auf dem er statt Zustimmung zur Maßnahme die Bitte um Erörterung angekreuzt hat, ist diese Erklärung nach dem objektivierten Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis in der Dienststelle dahingehend auszulegen, dass der Personalrat der Dienststelle damit auch seine Absicht mitteilt, der Maßnahme nicht zuzustimmen.