Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2025 erhobene Rüge des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch den unanfechtbaren, ihm am 18. Dezember 2025 zugestellten Beschluss vom 4. Dezember 2025 über seine Erinnerung (2 W-KSt 1.25 (2 WA 1.25) "übergangen" und Art. 103 Abs. 1 GG somit nicht gewahrt worden, ist in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 300 StPO in einer den Interessen des Antragstellers Rechnung tragendenden Weise als Anhörungsrüge nach § 69a GKG auszulegen.
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