LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2025
L 21 R 661/24
Normen:
FRG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 57 R 1469/20

Verwerfung der Berufung als unzulässig i.R.d. Neufeststellung der Regelaltersrente eines anerkannt Vertriebenen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2025 - Aktenzeichen L 21 R 661/24

DRsp Nr. 2025/5549

Verwerfung der Berufung als unzulässig i.R.d. Neufeststellung der Regelaltersrente eines anerkannt Vertriebenen

Im Zusammenhang mit dem Versand fristwahrender Schriftsätze darf ein Verfahrensbeteiligter nur auf die üblichen Postlaufzeiten vertrauen. Bis zum 31.12.2024 war eine Postlaufzeit bei dem von der Deutschen Post AG gewährleisteten Universaldienst innerhalb des ersten oder zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktags üblich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.6.2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 31 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Neufeststellung seiner Regelaltersrente und die in diesem Zusammenhang von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung.