LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.01.2026
4 Sa 62/25
Normen:
AGG § 15 Abs. 4; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; BGB § 130 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2026, 339
ZIP 2026, 1611
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 29.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1593 e/25

Verwerfung der Berufung des Bewerbers mangels Entschädigungsanspruchs wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei Einstellung; Keine Einordnung des Übersendungsschreibens als Bewerbung; Kein nachgewiesener Zugang der lediglich als Anhang im ersten E-Mailschreiben angehangenen Bewerbung; Möglichkeit zur Kenntnisnahme für Zugang einer Willenserklärung bei in E-Mail-Anhängen eingebetteten Erklärungen nur bei Vernachlässigung der Virengefahr nach Gesamtumständen (hier verneint)

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.01.2026 - Aktenzeichen 4 Sa 62/25

DRsp Nr. 2026/4625

Verwerfung der Berufung des Bewerbers mangels Entschädigungsanspruchs wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei Einstellung; Keine Einordnung des Übersendungsschreibens als Bewerbung; Kein nachgewiesener Zugang der lediglich als Anhang im ersten E-Mailschreiben angehangenen Bewerbung; Möglichkeit zur Kenntnisnahme für Zugang einer Willenserklärung bei in E-Mail-Anhängen eingebetteten Erklärungen nur bei Vernachlässigung der Virengefahr nach Gesamtumständen (hier verneint)

Die für den Zugang einer Willenserklärung erforderliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht für in E-Mail-Anhängen eingebettete Erklärungen nur dann, wenn die Virengefahr wegen der Gesamtumstände zu vernachlässigen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Absender dem Empfänger bekannt ist und der Empfänger eine Nachricht vom Absender erwartet oder aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehungen mit ihr rechnen muss. Ist der Absender dem Empfänger dagegen unbekannt, muss der Empfänger dem Absender seine EMail-Adresse zur rechtsgeschäftlichen Kommunikation aktiv zur Verfügung gestellt haben und der Absender muss ein gebräuchliches und für die Übermittlung geeignetes Dateiformat verwenden (z.B. PDF oder TXT). Anderenfalls kann vom Empfänger nicht erwartet oder verlangt werden, dass er E-Mail-Anhänge öffnet.

Tenor