Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2025 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss des SG Koblenz vom 3.11.2025 als unzulässig verworfen. Der Kläger selbst hat hiergegen mit Schreiben vom 14.1.2026 Beschwerde zum
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluss des LSG gemäß § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil in der vorliegenden Beitragssache eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504
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