BSG - Beschluss vom 20.02.2026
B 2 U 3/26 AR
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 210/25
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2025 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 153/25

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

BSG, Beschluss vom 20.02.2026 - Aktenzeichen B 2 U 3/26 AR

DRsp Nr. 2026/3126

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2025 - L 2 U 153/25 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss des SG Koblenz vom 3.11.2025 als unzulässig verworfen. Der Kläger selbst hat hiergegen mit Schreiben vom 14.1.2026 Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluss des LSG gemäß § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Darauf ist der Kläger auch zutreffend in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil in der vorliegenden Beitragssache eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Vorinstanz: SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 210/25
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2025 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 153/25