OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.03.2025
6 O 3/25
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 5;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 25.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 66/24

Verwerfung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.03.2025 - Aktenzeichen 6 O 3/25

DRsp Nr. 2025/3892

Verwerfung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Ist der Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mangels entsprechender Angaben für das Gericht nicht errechenbar, genügt der Vortrag eines anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers den Anforderungen an die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 25. November 2024 wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 5;

Gründe

Mit Beschluss vom 25. November 2024 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 92 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt. Zugleich wurde der Wert des Streitgegenstandes auf 831,29 Euro festgesetzt.

Soweit sich der Kläger mit seiner trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher spezifizierten und begründeten Beschwerde vom 9. Dezember 2024 gegen die Streitwertfestsetzung wendet, entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Die Beschwerde ist unzulässig.