Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 25. November 2024 wird verworfen.
Mit Beschluss vom 25. November 2024 hat das Verwaltungsgericht gemäß §
Soweit sich der Kläger mit seiner trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher spezifizierten und begründeten Beschwerde vom 9. Dezember 2024 gegen die Streitwertfestsetzung wendet, entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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