OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2025
16 E 782/23
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 11.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 438/23

Verwerfung der Beschwerde und Änderung der Festsetzung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 16 E 782/23

DRsp Nr. 2025/3822

Verwerfung der Beschwerde und Änderung der Festsetzung des Streitwerts

Der Streitwert für eine Klage, die nicht grundsätzlich die Fahreignung oder Fahrbefähigung des Rechtsschutzsuchenden betrifft, sondern bei der lediglich über die Modalitäten des Fahrerlaubniserwerbs - mit oder ohne Prüfung - zu entscheiden ist, beträgt die Hälfte des Auffangstreitwerts.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. August 2023 wird von Amts wegen geändert und der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Streitwert wird jedoch von Amts wegen geändert.