VGH Bayern - Beschluss vom 08.08.2023
10 C 23.986
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2;

Verwerfung der Gegenvorstellung wegen Versäumung der gesetzten Frist

VGH Bayern, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 10 C 23.986

DRsp Nr. 2025/5942

Verwerfung der Gegenvorstellung wegen Versäumung der gesetzten Frist

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt der Sache nach im Wege der Gegenvorstellung eine Herabsetzung des Streitwerts, den der Senat in Nr. V. des Beschlusses vom 10. Februar 2023 bezüglich des Verfahrens 10 B 21.2948 festgesetzt hat, in dem er unter anderem die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die Revision hiergegen nicht zugelassen hat.

Der Senat hat - nach Anhörung des Klägers - in seinem Beschlusses vom 10. Februar 2022 unter anderem die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (Nr. I. d. Tenors), die Revision hiergegen nicht zugelassen (Nr. IV.) und den von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert und für beide Instanzen auf 249.050,- Euro festgesetzt (Nr. V).

Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Senats vom 10. Februar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2022 zurückgewiesen. Der genannte Beschluss wurde der Klägerseite am 3. August 2022 und der Beklagtenseite am 10. August 2022 zugestellt.

Die Klägerseite hat am 24. Mai 2023 bei dem Senat beantragt,den Streitwert abschließend auf 100.000,- Euro festzusetzen.