Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Krings beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - die Zulässigkeit von Leistungsklagen, mit denen der Kläger Zahlungen nach § 18 Abs 3b Satz 1 SGB XI (aF) nebst Zinsen wegen Fristüberschreitung bei Bescheidung seines Antrags auf Pflegeleistungen begehrt, verneint.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie daneben eine Divergenz und einen Verfahrensmangel geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
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