Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von (weiterem) Krankengeld für die Zeit ab dem 1.10.2021 verneint. Der Anspruch scheitere daran, dass der Kläger bereits für 78 Wochen Krankengeld bezogen habe, so dass der Anspruch erschöpft sei. Bei der Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2021 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode handele es sich um "dieselbe Krankheit" iS von § 48 Abs 1 SGB V, da bei dem Kläger bereits während des vorangegangenen Krankengeldbezugs anlässlich eines stationären Krankenhausaufenthalts eine zur Arbeitsunfähigkeit führende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert worden sei und somit eine ebenfalls depressive Störung der Affektivität bereits iS von § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V hinzugetreten gewesen sei.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen .
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