BGH - Beschluss vom 06.08.2025
XII ZB 103/25
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; FamFG § 117 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 1; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1821
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 09.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 472 F 18237/23
OLG Frankfurt/Main, vom 07.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 115/24

Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit aufgrund verschuldeter Fristversäumung; Verschuldete Fristversäumung auch in den Fällen einer offensichtlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung

BGH, Beschluss vom 06.08.2025 - Aktenzeichen XII ZB 103/25

DRsp Nr. 2025/11733

Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit aufgrund verschuldeter Fristversäumung; Verschuldete Fristversäumung auch in den Fällen einer offensichtlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung

1. Bei dem auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten Verfahren gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG handelt es sich um eine Familienstreitsache handelt, für die § 117 Abs. 1 FamFG gilt. 2. Eine Fristversäumung ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Insoweit gehört die Unterteilung in Familienstreit- und Ehesachen einerseits und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit andererseits ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine (Kindes-)Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt.

Tenor