BAG - Beschluss vom 26.05.2025
10 AZR 240/24
Normen:
EStG § 3 Nr. 11c; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 13/23
LAG Baden-Württemberg, vom 14.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 4/24

Verwerfung der Revision betreffend eine Inflationsausgleichsprämie

BAG, Beschluss vom 26.05.2025 - Aktenzeichen 10 AZR 240/24

DRsp Nr. 2025/7776

Verwerfung der Revision betreffend eine Inflationsausgleichsprämie

Die Darstellung anderer Rechtsansichten in der Revisionsbegründung ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. Gleiches gilt für die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Auch ist es nicht ausreichend, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen bzw. rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 14. August 2024 - 10 Sa 4/24 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11c; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Bedeutung - über eine Inflationsausgleichsprämie.

Der Kläger ist seit dem 9. April 1980 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Im Jahr 2023 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, ohne dass die Beklagte an ihn Entgeltfortzahlung leistete. Der Kläger bezog stattdessen Krankengeld.