1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 14. August 2024 - 10 Sa 4/24 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Bedeutung - über eine Inflationsausgleichsprämie.
Der Kläger ist seit dem 9. April 1980 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Im Jahr 2023 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, ohne dass die Beklagte an ihn Entgeltfortzahlung leistete. Der Kläger bezog stattdessen Krankengeld.
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