FG Hamburg - Beschluss vom 14.01.2026
6 V 3/26
Normen:
AO § 222; AO § 258; FGO § 52a; FGO § 64; FGO § 114; ZPO § 920;

Verwerfung des Antrags auf einstweilige Einstellung/Beschränkung der Vollstreckungaus einer Kontopfändung; Kein Vorliegen sachlicher Stundungsgründe

FG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2026 - Aktenzeichen 6 V 3/26

DRsp Nr. 2026/3156

Verwerfung des Antrags auf einstweilige Einstellung/Beschränkung der Vollstreckungaus einer Kontopfändung; Kein Vorliegen sachlicher Stundungsgründe

1. Begehrt der Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist grundsätzlich die einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) der richtige Rechtsbehelf. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller die Einstellung der Vollstreckung aus einer Kontopfändung erreichen will. 2. Eine Antragstellung mit einfacher E-Mail genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 222; AO § 258; FGO § 52a; FGO § 64; FGO § 114; ZPO § 920;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners.