AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2024
2 AGH 1/24
Normen:
BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; StPO § 45;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 250
NJW 2025, 847

Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2024 - Aktenzeichen 2 AGH 1/24

DRsp Nr. 2024/13395

Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ein Rechtsanwalt handelt sorgfaltwidrig, wenn er seine Anreiseplanung zu einem Gerichtstermin zeitlich zu knapp kalkuliert und auf eine Benachrichtigung über die Verspätung verzichtet.

Tenor

Der Antrag der Rechtsanwältin I. vom 29.08.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; StPO § 45;

[Gründe]

I.

Der Senat hat die Berufung der angeschuldigten Rechtsanwältin gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 25.08.2023 mit Urteil vom 23.08.2024 verworfen.

Das Urteil vom 23.08.2024 wurde am gleichen Tag verkündet und der Geschäftsstelle übergeben.

Mit Schriftsatz vom 29.08.202, eingegangen am gleichen Tage, hat die angeschuldigte Rechtsanwältin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist als unbegründet zu verwerfen.

Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 StPO liegen nicht vor. Der Antrag ist zwar fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO gestellt, er ist jedoch zumindest unbegründet.